Etikettenschwindel wird ihnen vorgeworfen, rechtlich gesehen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Denn stimmen die Angaben, die Zurrgurte auf ihren Etiketten stehen haben, nicht mit den tatsächlich erbrachten Werten überein, geht man von Irreführung aus. Dies ist ein schwerer Tatbestand und muss strafrechtlich verfolgt werden. Andernfalls kommt es immer häufiger zu Verstößen und die Zahl der schwarzen Schafe wächst stetig.
Leider ist es dabei so, dass man lediglich als Vertreiber nicht der Strafe entkommt. Es haftet nämlich derjenige, der die Gurte in den Verkehr bringt, nicht aber der, der sie fertigt - der für die Produktion und damit auch für die Prüfung zuständig ist. Da nützen auch Zertifikate und Prüfsiegel nichts, Haftung ist Haftung. Kommt bei einer Überprüfung, zum Beispiel durch das Materialprüfungsamt, heraus, dass die angegebenen Werte nicht erreicht werden, kann man mit einer Klage und hohen Geldstrafen rechnen. Die auf dem Etikett von Zurrgurten angegebenen Vorspannkräfte (STF), Zugkräfte (LC) und Dehnungswerte müssen mindestens erreicht werden. Andernfalls liegt der Tatbestand der irreführenden Werbung nach §§ 3 und 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.
Die europäische Norm EN 12195 ist stets einzuhalten. In ihr wird genau beschrieben, wie die genannten Werte zu kennzeichnen sind. Auch welche Festigkeit bei Ratschen und Haken und welche Dehnungswerte und Bruchkräfte bei Zurrgurten vorliegen müssen, wird in der Norm festgelegt. Für jede Art von Spanngurt lassen sich spezifische Werte ermitteln. Auf den ersten Blick mag ein Unterschied von 100 daN in der angegebenen und der tatsächlichen STF nicht viel ausmachen. Doch kommt es zu einem Unglück, weil auf diesen Angaben falsch berechnet wurde, sind diese 100 daN entscheidend. Besonders in sensiblen Bereichen wie der Ladungssicherung muss man sich auf die Angaben der Etiketten verlassen können. Ansonsten können lebensgefährliche Situationen entstehen.